Anmerkungen zur Verbändevereinbarung (VV II plus)

Die
"Verbändevereinbarung
über
Kriterien zur Bestimmung von
Netznutzungsentgelten für elektrische Energie
und über
Prinzipien der Netznutzung"
(VV II plus)
vom 13.12.2001
ist die derzeitige Basis zur Ermittlung von Netznutzungskosten (Vergütungen).

Mit dem "Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung" vom 29.4.1998 in der Fassung vom 20.5.2003 wird in § 6 die Verbändevereinbarung als Basis in das Gesetz übernommen. Allerdings mit dem Vorbehalt der Vermutung der 'guten fachlichen Praxis'. Diese Vermutung scheint sich bei genauerer Durchsicht der VV II plus nicht unbedingt zu bestätigen. Dies hat auch das Kartellamt in einigen Verfügungen schon auszugweise erkannt.

Zum Verständnis dieses Werkes sind ein paar Sachen wissenswert:

Die Verbändevereinbarung stellt ein paar Statements als Basisannahmen in den Raum. Im speziellen sind dort u.a. folgende Annahmen vorgegeben:

Für einen BHKW Betreiber ist vor allen Dingen die Anlage 6 von Interesse. Hier geht es um die "Ermittlung des Entgeltes für vermiedene Netznutzungsentgelte bei dezentraler Einspeisung".

Die Anlage befaßt sich mit der Einspeisung von dezentral erzeugtem Strom im Bereich bis 30 kW. Hier wird eine Beispielrechnung(!) eröffnet, welche zeigen soll, wie ein vermiedenes Netznutzungsentgelt berechnet werden könnte.

In der Anlage wird differenziert zwischen der 'ungemessenen' und der 'leistungsgemessenen' Einspeisung. Der Aufwand der Leistungsmessung wird sich bei kleinen Anlagen niemals lohnen, von daher betrachten wir hier nur den Fall der ungemessenen dezentralen Einspeisung von BHKWs.
In den weiteren Betrachtungen gehe ich implizit immer von einem BHKW im Einsatz zu Heizzwecken (typischerweise Wohnraum) aus.


In der VV II plus wird von Einspeisern verlangt, daß sie ihre (meist eigenen) Einspeisevorgaben einhalten. Für den Fall, daß dies nicht geht (Anlagenausfall, ...) kann der Netzbetreiber Kosten geltend machen. Damit sich dies in einem überschaubaren Rahmen hält, ist mit der VV II eine Möglichkeit des Einkaufs einer Netzreservekapazität vorgesehen worden. Diese Netzreserve wird dann automatisch in Anspruch genommen, wenn ein Einspeiser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und Bedarf an seinen Leistungen besteht. Den 'normalen' Einspeisern (Kraftwerken) wird seitens der Netzbetreiber signalisiert, ob die Netzreserve in Anspruch genommen wird. Der Betreiber kann sich dann überlegen ob er diese jetzt einkaufen will oder seine Anlage laufen läßt.

Um die ungemessenen BHKWs in den Rahmen der 'normalen' Lieferanten zu bringen, wird für diese ein vereinfachtes Lieferprofil (synthetisches Erzeugungsprofil) erstellt. Im Rahmen der Anlage 6 wird dieses Profil so angelegt, als wenn jedes BHKW sich zeitgleich danach richtet.
Zum Beschreiben des Laufzeitverhaltens der BHKWs wird das Profil aus Jahreszeit orientierten Segmenten erstellt. Diese sind, wieder vereinfacht, Winter-Tag, Winter-Nacht und Sommer-Tag, Sommer-Nacht.
Das Profil beschreibt aber nicht zu welcher Zeit ein BHKW läuft oder steht, sondern legt nur, stark vereinfachend, eine prozentuale Nutzung in einer Zeitklasse an.

An dieser Stelle ergibt sich schon der erste Kritikpunkt: Hier wird die Nutzung in der Winternacht mit dem Sommertag gleichgesetzt.

Wie hier auf diesen Seiten an anderer Stelle bereits ausgeführt wurde, ist die Auslegung eines BHKWs zu Heizzwecken aber eher so, daß im Winter das BHKW nur kurze Pausen machen darf, im Sommer zwangsweise nur eine kurze Nutzung entstehen kann.

Wie schon ausgeführt wurde, wird ein BHKW im Heizeinsatz bei einigermaßen sinnvoller Auslegung im Winter zumindest tagsüber weitgehend durchlaufen. Auch während der Übergangsjahreszeiten wird die Laufzeit hoch sein. Von daher würde ein korrekter Profilansatz den Wintertag mit >80% Laufzeit ansetzen sobald die Jahresbetriebsstunden dazu ausreichen (>3800 Stunden). Das hier vorliegende Profil ordnet einer 4000 Stunden laufenden HKA aber nur 50% Wintertag zu. Dies ist unrealistisch wenig. Zum 'Ausgleich' wird diesem BHKW dann eine Sommertagauslastung von 40% zugeordnet. Wohin soll der Betreiber im Sommer mit der ganzen Wärme, die er im Winter offensichtlich ja nicht braucht ????

Hieraus folgt:
Der Profilansatz in der VV II plus kann nicht den Realitäten entsprechen.
Dies scheint auch bekannt zu sein, denn:
in der Beispielformel wird ein saftiger Abschlag auf den Arbeitspreis einkalkuliert für 'unkonstantes' (lies: entspricht nicht unserem Profil) Einspeisen.


Zur Ermittlung des vermiedenen Netznutzungsentgeltes wird nicht mit den wahren Betriebsstunden gerechnet, sondern es wird mit dem Ersatzwert 'Jahresnutzungsstunden' gearbeitet. Dabei wird folgende Umrechnungsformel verwendet:

AJahr  = Jahresnutzungsstunden
-------
PNenn

Wobei: Der Unterschied ist für einen privaten BHKW Betreiber gravierend, wie folgendes Beispiel zeigt:
  1. Ein BHKW Betreiber setzt sich eine HKA mit 4 kW el. Nennleistung in den Keller. Die Anlage läuft 3800 Stunden im Jahr, vorzugsweise im Winter. Der Eigenverbrauch des Betreibers liegt bei 4000 kWh/a. Daraus errechnet sich eine 'Jahresnutzung' von:
    ((3800*4)-4000)/4 = 2800 Stunden!.
    Diese 2800 Stunden sind die Basis zur Ermittlung des Entgeltes aus vermiedener Netznutzung.
  2. Die gleiche Anlage wird von dem zuständigen EVU neben dem Haus aufgebaut. Der Wärmebedarf ist identisch, die Laufzeit damit auch. Die Anlage speist direkt in das 'öffentliche' Netz des EVUs ein. Jetzt ist die 'Jahreslaufzeit' der Anlage auf einmal 3800 Stunden (da ja kein 'Eigenverbrauch' abgezogen werden kann) und damit steht dem EVU ein höheres Entgelt aus vermiedener Netznutzung zu. (Sowie natürlich auch alle Zuschläge und Einspeiseentgelte welche sonst wegen 'Eigenverbrauch' nicht hornoriert werden).

Dieses Beispiel zeigt, daß als Laufzeit eigentlich nur der Betriebsstundenzähler der Anlage gelten kann, der Ansatz in der VV II Plus kann für private Kleinstanlagen nicht gültig sein.
Mit diesem Ansatz ist es nur einem EVU theoretisch möglich 8760 'Jahresnutzungsstunden' zu erreichen.


In der Anlage wird für das vermiedenen Netznutzungsentgelt ein doppelter Zahlungsvorbehalt eingefügt. Zunächst wird argumentiert, daß ein BHKW, welches weniger als 2500 Stunden läuft, ja gar nicht in das Profil passen kann und damit nicht zur Verminderung der Netznutzung beiträgt.
Hierzu kann man nur sagen, daß ein Kleinst-BHKW von der ersten Laufzeitminute an zur Verminderung der Netznutzungskosten beiträgt, da die Laufzeiten der BHKWs sich um die kältesten Zeiten des Jahres gruppieren, und da ist die Netznutzung in diesen Breiten am Höchsten. (Die wärmegeführten Verbraucher sind dann aktiv. In der Jahreszeit wird wesentlich mehr Strom zu Beleuchtungszwecken benötigt!)
Als Konsequenz wird BHKWs, welche weniger als 2500 Stunden laufen, die Erstattung des Leistungspreisanteils vorenthalten.
Des weiteren wird ein bedingungsloser Vorbehalt für 'unkonstantes' Einspeisen berücksichtigt, auch wenn das BHKW 100% Jahreslaufleistung erbringt!


Die Beispielformel setzt in dem anteiligen Leistungskostenteil die Kosten für die vorzuhaltende Netzreserve mit 100% der Leistung des BHKWs an. Dies ist für einzelne Großkraftwerke sicherlich sinnvoll, aber selbst kleinere EVUs kalkulieren hier nur einen anteiligen Anlagenstillstand ein. Vor dem Hintergrund ,daß die VV II Plus nur die vorgelagerten Netzebenen berücksichtigt muß auch gesehen werden, daß von hier aus immer eine Anzahl BHKWs in Betrieb sind. Also muß der Ansatz mit einer Netzreserve welche sich aus der Ausfallwahrscheinlichkeit ergibt ausreichen. Der 100% Ansatz bei jedem einzelnen BHKW kann nicht korrekt sein!


In der VV II Plus wird als maximal zu erstattender Leistungspreis der Kostenansatz mit den vorgelagerten Netzebenen gemacht, wobei die Kosten der Umspannung auf die letzte (einspeisende) Netzebene explizit ausgeschlossen werden. Im Rahmen der restlichen Argumentationskette der VV II Plus ist dieser Ausschluß nicht nachvollziehbar.
Des weiteren wird in der Anlage ein 100% Kostenvorbehalt für die Einspeiseebene gemacht.


In der 'Bundestarifordnung Elektrizität BTOElt' steht in § 11 noch folgender Hinweis:
"... Für in das öffentliche Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Koppelung sind im Rahmen der Tarifgenehmigung nach § 12 Vergütungen in Höhe der bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch langfristig eingesparten Kosten anzuerkennen. .."
Diese Vorgabe ist an keiner Stelle in der Anlage 6 der VV II Plus erkennbar angefaßt worden.


Zusammengefaßt:

Die kommentierte Beispielformel aus der VV II Plus


Weitere Anmerkungen:

Warum wird (in der VV II Plus) als Arbeitspreisgrundlage der 'Arbeitspreis der Mittelspannungs-Netznutzungspreise im Bereich hoher Benutzungsdauern' angesetzt?

Literaturhinweise:

Seite des VDN mit der Verbändevereinbarung
Mühlstein Gutachten zur VV II Plus Anlage 6
Energiewirtschaftsgesetz 29.4.1998 sowie der aktuelle Entwurf
Bundestarifordnung Elektrizität
Kartellamt Verfügungen

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Letzte Änderung: Di. 16.05.2006